Seit dem 1. Januar 2023 müssen Betriebe, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen in Einwegkunststoffverpackungen oder Einwegbechern abgeben, dieselben Waren auch in Mehrweg anbieten. Seit dem 12. August 2026 steht die Pflicht in § 60 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG). Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 m² Verkaufsfläche dürfen stattdessen mitgebrachte Behälter befüllen. Ein Hinweisschild ist in beiden Fällen Pflicht.
zuletzt aktualisiert: 09.09.2026 · Felix Weingärtner, E-Commerce bei Tabepack, Berlin
Dieser Beitrag gibt den Gesetzestext wieder und verlinkt die Quellen. Er ist eine Sachinformation, keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall hilft die IHK oder ein Anwalt.
wer muss mehrweg anbieten?
Die Pflicht trifft jeden Endvertreiber, der Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr in Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen oder Getränke in Einweggetränkebechern abgibt (§ 60 Abs. 1 VerpackDG). Das Umweltbundesamt nennt als Beispiele Lieferdienste, Restaurants, Bistros, Kantinen, Caterer, Cafés, Supermärkte und Tankstellen.
Es kommt also nicht darauf an, ob du ein Restaurant, ein Imbiss oder ein Lieferdienst bist. Es kommt darauf an, ob deine Verpackung Kunststoff enthält und ob der Gast sie mitnimmt.
für welche verpackungen gilt die pflicht?

| Verpackung | Pflicht | Warum |
|---|---|---|
| Foodbox aus Kraftpapier mit PE-Beschichtung | ja | enthält Kunststoff, auch als Beschichtung |
| Salatschale aus PET oder PP | ja | Kunststoff |
| Bagasse-Schale ohne Beschichtung | nein | kein Kunststoff |
| Papiertüte, unbeschichtet | nein | kein Kunststoff |
| Pappbecher für Kaffee, auch ohne Beschichtung | ja | Einweggetränkebecher zählen unabhängig vom Material |
| Aluschale | nein | kein Kunststoff, sofern unbeschichtet |
Die Regel dahinter: Bei Lebensmittelverpackungen zählt der Kunststoffanteil, bei Getränkebechern das Format. Ein Papierbecher löst die Pflicht aus, eine Papierschale ohne Beschichtung nicht (UBA, Stand 12.08.2026). Ob eine Verpackung Kunststoff enthält, steht bei Packtastic in der Materialangabe jeder Produktseite.
was heißt „anbieten" genau?
Drei Bedingungen aus § 60 Abs. 1 und 2:
- Gleiche Ware, gleicher Ort. Was du in Einweg verkaufst, musst du am selben Ort auch in Mehrweg anbieten. Ein einzelner Mehrwegbecher für alle Getränke reicht, solange er für alle Getränkegrößen angeboten wird; für Speisen brauchst du passende Mehrwegbehälter.
- Nicht teurer, nicht schlechter. Die Mehrwegvariante darf nicht zu ungünstigeren Bedingungen angeboten werden als die Einwegvariante. Ein Pfand ist erlaubt, ein Aufpreis nicht.
- Sichtbarer Hinweis. In der Verkaufsstelle durch „deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder". Bei Lieferung in den Medien, die du für den Verkauf nutzt, also Website, App oder Speisekarte (§ 60 Abs. 2).
Zurücknehmen musst du nur Mehrwegverpackungen, die du selbst ausgegeben hast (§ 60 Abs. 3). Ein Poolsystem mit Rücknahme in anderen Betrieben ist möglich, aber keine Pflicht.
welche erleichterung gilt für kleine betriebe?

§ 61 VerpackDG nimmt kleine Betriebe von der Pflicht aus, eigene Mehrwegbehälter vorzuhalten, wenn beides zutrifft:
- höchstens fünf Beschäftigte, Teilzeit anteilig gezählt (bis 20 Stunden je Woche als 0,5, bis 30 Stunden als 0,75)
- höchstens 80 m² Verkaufsfläche
Statt Mehrweg anzubieten, müssen diese Betriebe Kunden ermöglichen, mitgebrachte wiederverwendbare Behältnisse befüllen zu lassen. Für Schäden an diesen Behältnissen haftet der Betrieb nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (§ 61 Abs. 3). Das Hinweisschild bleibt Pflicht, bei Lieferung wieder in den genutzten Medien (§ 61 Abs. 4).
Für Lieferdienste ohne Ladenfläche ist die Verkaufsfläche null; entscheidend ist dann die Beschäftigtenzahl.
was steht auf dem hinweisschild, und wo hängt es?
Das Gesetz schreibt keinen Wortlaut vor, nur „deutlich sicht- und lesbar". In der Praxis reicht ein Satz an der Theke oder Kasse, zum Beispiel:
- Betriebe mit Mehrwegangebot: „Alle Speisen und Getränke zum Mitnehmen gibt es bei uns auch in Mehrwegverpackung."
- Kleine Betriebe nach § 61: „Bring dein eigenes Behältnis mit, wir füllen es dir gern."
Bei Lieferung gehört derselbe Hinweis in die App, auf die Website und in die Speisekarte. Wer über Lieferplattformen verkauft, sollte prüfen, ob der Hinweis dort im eigenen Profil steht.
was kostet ein verstoß?
§ 66 Abs. 1 Nr. 26 VerpackDG stuft die fehlende, falsche oder unvollständige Hinweistafel als Ordnungswidrigkeit ein. Der Bußgeldrahmen dafür liegt nach § 66 Abs. 3 bei bis zu 10.000 €. Das Unterlassen des Mehrwegangebots selbst ist in § 66 nicht ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit genannt; wie Behörden das Angebot durchsetzen, ist Ländersache und hier nicht abschließend geprüft. Zuständig sind in der Regel die Abfall- oder Umweltbehörden der Länder und Kommunen.
was ändert die eu-verpackungsverordnung ab 2027 und 2028?
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Zwei Termine betreffen die Gastronomie direkt (Darstellung nach Handelskammer Hamburg und Umweltbundesamt; der Verordnungstext selbst wurde für diesen Beitrag nicht abgerufen):
| Termin | Pflicht | Artikel |
|---|---|---|
| 12.02.2027 | Kunden müssen eigene Behälter für Take-away-Getränke und verzehrfertige Speisen befüllen lassen können, ohne Aufpreis | Art. 32 |
| 12.02.2028 | Mehrwegalternative anbieten, unabhängig vom Material der Einwegverpackung; Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und bis 2 Mio. € Umsatz ausgenommen | Art. 33 |
Ab 2028 fällt damit die heutige Unterscheidung nach Kunststoffanteil weg. Wer heute nur Bagasse und unbeschichtetes Papier nutzt und deshalb nicht unter § 60 fällt, muss ab 12.02.2028 trotzdem Mehrweg anbieten, sofern er kein Kleinstunternehmen ist. Details zum Zeitplan im Beitrag [PPWR-Zeitplan, Beitrag 10, folgt].
checkliste in fünf schritten
- Verpackungen sortieren. Welche deiner To-go-Verpackungen enthalten Kunststoff, welche Becher gibst du aus? Materialangabe auf der Produktseite oder im Datenblatt prüfen.
- Betriebsgröße prüfen. Beschäftigte anteilig zählen, Verkaufsfläche messen. Unter fünf und unter 80 m²: § 61, sonst § 60.
- Mehrweg oder Kundenbehälter organisieren. Eigene Mehrwegbehälter mit Pfand, ein Poolsystem oder das Befüllen mitgebrachter Behälter mit einer Hygieneregel für das Personal.
- Schild aufhängen, Hinweis online setzen. Theke, Kasse, Website, App, Speisekarte.
- Termin 12.02.2027 vormerken. Ab dann müssen alle Betriebe Kundenbehälter befüllen, ab 12.02.2028 alle außer Kleinstunternehmen Mehrweg anbieten.
quellen
- § 60 VerpackDG, Wiederverwendbare Alternative: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/__60.html (abgerufen 09.09.2026)
- § 61 VerpackDG, Erleichterungen für kleine Unternehmen: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/__61.html (abgerufen 09.09.2026)
- § 66 VerpackDG, Bußgeldvorschriften: https://www.gesetze-im-internet.de/verpackdg/__66.html (abgerufen 09.09.2026)
- Umweltbundesamt, Mehrwegverpackungen und Mehrwegverpackungssysteme, Stand 12.08.2026: https://www.umweltbundesamt.de/themen/abfall-ressourcen/produktverantwortung-in-der-abfallwirtschaft/verpackungen/mehrwegverpackungen-mehrwegverpackungssysteme
- Handelskammer Hamburg, EU-Verpackungsverordnung PPWR: https://www.handelskammer-hamburg.de/nachhaltigkeit-mobilitaet/energie-und-umwelt/eu-verpackungsverordnung-ppwr-7041106 (abgerufen 09.09.2026)
Ob eine Verpackung Kunststoff enthält, steht bei jedem Packtastic-Produkt in der Materialangabe. Verpackungen aus Zuckerrohrfasern ohne Beschichtung findest du in der Kollektion Bagasse-Verpackungen, das ganze Sortiment in Take-Away Verpackungen.

